Die Satzung des Pferdesportverbandes Pfalz e.V.:

Unsere Organisation, Aufgaben, Ziele und Leitlinien

Satzung des Pferdesportverbandes Pfalz e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verband führt den Namen "Pferdesportverband Pfalz e.V." und hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verband ist Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland-Pfalz. Das Verbandsgebiet umfaßt das Gebiet der Pfalz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Verbands ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen innerhalb des Verbandsgebietes, die auf die Förderung des Pferdesports gerichtet sind. Die Verfolgung politischer und konfessioneller Zwecke ist ausgeschlossen.

2. Die Aufgaben des Verbands liegen insbesondere in

a) der Förderung der Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferden und/oder Pferdesport beschäftigen, in Reiten und Fahren, im Umgang mit dem Pferd sowie in deren Haltung und Ausbildung

b) der Fortbildung der in der Ausbildung von Reiter und Pferd tätigen Personen

c) der Ausbildung und Fortbildung der Veranstalter von Pferdeleistungsschauen·

d)  der Betreuung und Regelung aller Belange der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur

e) der Vertretung der pfälzischen Reiterei gegenüber Behörden und Organisationen

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können alle  im Verbandsgebiet bestehenden Reit- und Pferdesportvereine sein

2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie die Aufgaben des Verbands unterstützen wollen

3. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der Vereine und der fördernden Mitglieder wird durch Beschluss des Verbandsvorstands erworben. Beitretende Vereine haben eine schriftliche Erklärung des Vorsitzenden, unter Beifügung der Eintragung ins Vereinsregister und der Mitgliedsbestätigung im Sportbund Pfalz vorzulegen. Ordentliche Mitglieder müssen Mitglied des Sportbundes Pfalz sein. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Austritt vom Verband hat ebenfalls durch eine vom Vorsitzenden des Vereins unterschriebene Erklärung zu  erfolgen. Über die Berufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf der Begründung und muss vom Vorstand beschlossen werden. Gegen diesen Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen der  Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Betroffene ist vorher vom Vorstand zu hören. Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereine haben ebenso wie die fördernden Mitglieder keinen Anspruch auf das Vermögen und verlieren die Rechte gegenüber dem Verband.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Verbands zu benutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu

befolgen·

b) den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu bezahlen

c)   den Vorstand bei Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen und zu fördern

d) keine Handlungen zu begehen, die gegen die Reiterehre verstoßen und dem Ansehen des Verbands abträglich sind

§ 7 Organe des Verbands·

Organe des Verbands sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Verbands besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Geschäftsführer

e) dem Referenten für Jugendarbeit

f) dem Referenten für Turniersport

g) dem Referenten für Freizeitreiten/Breitensport

h) dem Referenten für Ausbildung

i) dem Referenten für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Die pfälzischen Vertreter in den Ausschüssen und Fachbeiräten des Landesverbandes Rheinland-Pfalz sind zu mindestens 2 Vorstandssitzungen im Jahr einzuladen. Sie haben beratende Stimme.

2. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Referenten für Jugendarbeit, durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt offen per Aklamation; geheime Wahl erfolgt auf Antrag eines Mitglieds, wenn dies die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Der Referent für Jugendarbeit wird von den Vereinsjugendwarten auf einer eigens durch den Geschäftsführer des Verbands mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen einzuberufenden Versammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Jeder Jugendwart hat eine Stimme. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Wahl des Vorstands.

3.   Der Vorsitzende, in seiner Vertretung sein Stellvertreter oder der Geschäftsführer, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt, jedoch wird im Innenverhältnis bestimmt, daß der Stellvertreter oder der Geschäftsführer nur bei Verhinderung des  Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind. Einzelheiten oder Befugnisse können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Scheidet  ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode. Bis zur nächsten  Mitgliederversammlung kann der Vorstand einen Vertreter berufen.

4. Der Vorsitzende oder der Geschäftsführer beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder ein. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Vorstand  ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters oder in dessen Abwesenheit die des Geschäftsführers. Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Zu den Vorstandssitzungen können vom Vorstand auch Personen eingeladen werden, die nicht Vorstandsmitglied des Verbands bzw. Mitglied eines Ausschusses oder Fachbeirats des Landesverbandes sind, wenn dies für erforderlich gehalten wird.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn die Mehrheit des Vorstands einem Beschluss, der keinen Aufschub duldet, formlos (z.B. telefonisch, schriftlich usw.) zustimmt. Alle erreichbaren Vorstandsmitglieder sind jedoch zu hören. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

Im Geschäftsjahr sind mindestens 3 Vorstandssitzungen abzuhalten. Die pfälzischen Vertreter in Ausschüssen und Fachbeiräten des Landesverbands sind zu mindestens zwei Vorstandssitzungen im Geschäftsjahr einzuladen. Sie haben beratende Stimme.

5. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Verbands, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Verbands vorbehalten sind.

Ihm obliegt insbesondere:

a) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags

b) die Aufstellung einer Geschäftsordnung und anderer Ordnungen

c) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

d)  die Vorlage von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

e) die Verleihung von Auszeichnungen des Verbands

6. Die Ehrenvorsitzenden haben das Recht, an allen Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

7. Der Vorstand ist berechtigt zur Unterstützung Arbeitsgemeinschaften oder Ausschüsse einzusetzen. Die Zusammensetzung sowie die Befugnisse werden vom Vorstand festgelegt und sind in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl des Vorstands bis auf den Referenten für Jugend

b) die Wahl der Delegierten gem. § 9 gemäß der Satzung des Landesverbands der Reit- und Fahrvereine Rheinland-Pfalz·

c) die Entgegennahme von Jahresberichten, Jahresrechnung und Haushaltsvoranschlag, sowie die Entlastung des Vorstands

d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

e) die Festlegung des Mitgliedsbeitrags

f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen zu fassen. Bei Abstimmung hat jeder Verein auf volle 25 Mitglieder und jeweils angefangene 25 Mitglieder je eine Stimme. Vereine mit weniger als 25 Mitgliedern haben ebenfalls eine Stimme. Die Feststellung der Mitgliederzahl erfolgt nach  Maßgabe der gezahlten Mitgliedsbeiträge des Vorjahres. Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und zwar möglichst vor der Mitgliederversammlung des Landesverbands der Reit- und Fahrvereine Rheinland-Pfalz einzuberufen. Weitere Versammlungen sind auf Verlangen des Vorstands oder von mindestens 1/3 der angeschlossenen Vereine einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung muß mindestens 10 Tage vor der Versammlung erfolgen.

4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Eine Anwesenheitsliste ist ebenfalls anzufertigen.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung des Verbands erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung jährlich bestimmte Rechnungsprüfer. Mittel des Verbands dürfen nur für die satztungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 11 Auflösung des Verbands

Die Auflösung des Verbands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller insgesamt stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. § 9 Ziffer 2, Satz 1 und 2 finden hier keine Anwendung. Das bei der Auflösung des Verbands vorhandene Vermögen soll die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz treuhänderisch verwalten, bis ein gleichgesinnter Verband zur Förderung des Pferdesports gegründet wird oder ein Nachfolgeverband die Funktion übernimmt.

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